“In Carolines Bett schlafen” ist okay
Spiegel (Dienstag, den 01. Juli 2008 - 17:10 Uhr)
Boulevardmedien: “In Carolines Bett schlafen” ist okay
Urlaubsfoto ist nicht gleich Urlaubsfoto. Das mussten Sabine Christiansen und Caroline von Hannover feststellen. Wer von der Presse beim Einkauf mit der Putzfrau auf Mallorca abgelichtet wird, darf sich auf sein Persönlichkeitsrecht berufen - wer eine Villa in Kenia vermietet, dagegen nicht.
Karlsruhe/Hamburg - Passend zur Urlaubszeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, was die Presse über Prominente am Strand und im Sand berichten darf - und was nicht. So musste sich Prinzessin Caroline von Hannover die Veröffentlichung von Urlaubsfotos gefallen lassen, weil damit eine Berichterstattung mit Nachrichtenwert verbunden war. Das hat der BGH am heutigen Dienstag klargestellt und eine Klage der Gattin von Ernst August Prinz von Hannover rechtskräftig abgewiesen.
Unter der Überschrift “In Carolines Bett schlafen” hatte das Yellow-Press-Blatt “7 Tage” aus dem Sonnenverlag (Verlagsgruppe Klambt) über die Vermietung einer Ferienvilla der Prinzessin in Kenia berichtet. Der Text wurde mit dem beanstandeten Foto bebildert, das Caroline und Ernst-August auf öffentlicher Straße in Ferienkleidung zeigt.
Das alles mag zunächst nicht nach einem sonderlich hohen Nachrichtenwert klingen - dennoch stuften die Karlsruher Richter den Bericht als Beitrag zur Meinungsbildung ein.
In dem fraglichen Artikel hieß es, dass es kein Wunschtraum bleiben müsse, “im Bett Carolines” zu schlafen. Zudem informierte “7 Tage” aber seine Leser darüber, dass Prominente - wie auch das Adels-Paar Caroline und Ernst-August - ihre Ferienvillen inzwischen an Dritte vermieten; die Villa von Caroline etwa koste 1.000 US-Dollar pro Nacht mit Personal. Genau das macht den Bericht im presserechtlichen Sinne schützenswert. Denn derlei Informationen könnten, so der BGH, eine Debatte von öffentlichem Interesse auslösen, da sie das gewandelte Konsumverhalten der “Reichen und Schönen” abbilden.
Die Entscheidung ist besonders interessant, da der BGH zuvor die besagte Fotoveröffentlichung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts untersagt hatte. Diese erste Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht im Februar dieses Jahres allerdings kassiert. Der Erste Senat des Gerichts gab damals der Verfassungsbeschwerde der Zeitschrift “7 Tage” statt und betonte, auch Unterhaltung sei vom Recht auf Pressefreiheit geschützt. Mit seinem neuen Urteil reagierte der BGH jetzt auf die neuere Rechtsprechung.
Im Gegensatz zu Caroline war Sabine Christiansen mit einer Klage gegen Fotoveröffentlichungen beim BGH erfolgreich. Die Bilder zeigen sie beim Einkauf auf Mallorca zusammen mit ihrer Putzfrau. Das beanstandete Christiansen-Foto in “Bild der Frau” verband die Redaktion mit dem Bericht “Was jetzt los ist auf Mallorca”.
Die Christiansen-Bilder dienten allein dazu, die öffentliche Neugier zu befriedigen, erklärte der BGH. Wortberichterstattung und Nachrichtenwert waren hier nach den Worten der Vorsitzenden Richterin Gerda Müller “außerordentlich bescheiden, um nicht zu sagen dürftig”. Deshalb habe im Fall Christiansen das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Pressefreiheit überwogen, so der BGH. Sollte der Springer-Verlag, zu dem “Bild der Frau” gehört, gegen das Veröffentlichungsverbot verstoßen, droht ihm ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro.
tdo/AP/ddp/dpa
Quelle: spiegel.de







